AGB | Impressum

1. Anwendungsbereich und Leistungen der Agentur  

KLAR erbringt ihre Dienstleistung gemäss einem separaten Vertrag oder, wenn ein solcher fehlt, gemäss ihrer Offerte. Wurden im Rahmen eines Projektes andere Bestimmungen vereinbart, so gelten diese.  

Eine erste Besprechung für einen Auftrag ist kostenlos und für beide Parteien unverbindlich. Bei gegenseitigem Interesse an einer Zusammenarbeit erhält der Kunde eine schriftliche Offerte. 
 
Wird eine Offerte des Kunden genehmigt, gilt diese als verbindlicher Auftrag und als Vertrag im Sinne des Schweizerischen Obligationenrechts. Das Akzept des Kunden erfolgt schriftlich per E-Mail oder Brief.
   
In gegenseitigem Einverständnis können vereinbarte Leistungen gemäss Offerte angepasst werden. Sollte es, bedingt durch Anpassungen, zu massiver Kürzung der ursprünglich definierten vertraglichen Leistungen oder eines erteilten Auftrages kommen, so kann KLAR ein Ausfallhonorar in Höhe von 50 % des vereinbarten Honorars berechnen. Das Honorar für bereits geleiste​te Arbeiten sowie Fremdkosten müssen vergütet werden. 

2. Sorgfaltspflichten, Geschäftsgeheimnis 

Die Agentur verpflichtet sich, die ihr übertragenen Aufgaben sorgfältig und gewissenhaft zu erledigen. Die Agentur wird die berechtigten Interessen des Auftraggebers in guten Treuen wahren und insbesondere das Ge​schäftsgeheimnis des Auftraggebers schüt​zen. 

3. Beziehung zwischen KLAR und ihren Kunden 

KLAR erbringt die vertraglich vereinbarten Leistungen nach bestem Wissen und Gewissen unter Einbringung der vorhandenen Fachkompetenz.      

Die Agentur verpflichtet sich dem Kunden gegenüber zu einer objektiven, auf die Zielsetzungen des Kunden ausgerichtete Auftragserbringung und behält sich vor, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, fachkundige Dritte und Subunternehmen heranzuziehen, sofern das für die vereinbarte Leistungserbringung als sinnvoll betrachtet wird.  

Damit ein Auftrag ordentlich erledigt werden kann stellt der Kunde alle notwendigen Informationen, Unterlagen und Termine vollständig und rechtzeitig zur Verfügung. Ein schriftliches Briefing und eine persönliche Besprechung stellen sicher, dass der Auftrag und die Verantwortlichkeiten klar definiert sind. Das Briefing umfasst alle relevanten Ziel- und Messgrössen.  

Die Agentur informiert den Auftraggeber regelmässig über den Projektverlauf. Sollte es innerhalb eines Projektes zu Verzögerungen oder Schwierigkeiten kommen, so wird das dem Auftraggeber unmittelbar mitgeteilt.  

Der Auftraggeber muss die Agentur auf gesetzliche oder behördliche Vorschriften aufmerksam machen, sofern das für die Auftragserfüllung nötig ist. 

4. Urheber- und Nutzungsrecht 

Die Urheberrechte an sämtlichen von KLAR geschaffenen Werken verbleiben bei der Agentur. KLAR verfügt über diese Rechte gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. Oktober 1992.  

Der Umfang der Nutzung an den von der Agentur geschaffenen Werken ergibt sich aus einem separaten Vertrag oder, wenn ein solcher fehlt, aus der Offerte. Die von der Agentur geschaffenen Werke dürfen ausschliesslich im Rahmen des vereinbarten Auftrages genutzt werden. Ebenso dürfen Auftragsunterlagen oder Teile davon, welche dem Auftraggeber ausge​händigt werden, nur im Rahmen des vereinbarten Auftrages genutzt werden. Solange nichts ande​res vereinbart wird, beschränkt sich die inhaltli​che, zeitliche und geographische Nutzung der von der Agentur geschaffenen Werke durch den Auftraggeber auf die einmalige Verwendung. Ein Recht zur Bearbeitung der von der Agentur geschaffenen Werke wird nicht eingeräumt.   

Wird ein Werk über diesen Rahmen weiterverwendet, ist dies nur in Absprache mit KLAR erlaubt und separat abzugelten. Dies gilt insbesondere bei Werken, die ohne Beteiligung von KLAR realisiert werden, für nachträgliche Bearbeitungen und Weiterentwicklungen sowie bei einer Kommerzialisierung, zum Beispiel wenn ein Kreativkonzept oder ein Quellcode an Dritte übertragen wird.   

Daten, die KLAR im Rahmen eines Auftrags erstellt hat, stellen wir dem Kunden auf Wunsch sowie gegen eine Entschädigung für das Datenhandling zur Verfügung. Voraussetzung ist, dass die Übertragung der Rechte geregelt und abgegolten ist.  

Bei Kampagnenkonzepten, die ohne weitere Agenturleistung häufig oder langfristig im Einsatz bleiben, kann zusätzlich zur Entgeltung des Arbeitsaufwands eine Nutzungsgebühr erhoben werden.  

Die Verwendung von urheberrechtlich geschütz​ten Werken sowie von Konzepten und Ideen der Agentur, die dem Auftraggeber im Rahmen von Präsentationen (z.B. Pitch) entgeltlich oder unentgeltlich zur Kenntnis gebracht werden, erfordern die schriftliche Zustimmung der Agentur und sind separat abzugelten. Das Pitchhonorar vergütet ausschliesslich die Agenturaufwände.  

Die Agentur hat das Recht, sämtliche von ihr geschaffenen Werke zum Zwecke der Eigenwerbung zu nutzen und zu veröffentlichen. 

5. Mehraufwand

Die Agentur gibt dem Auftraggeber notwendigen Mehraufwand aufgrund veränderter Ziele, Rollen, Termine oder Umstände und Vorgaben rechtzeitig bekannt. Der Mehrauf​wand wird in der Abrechnung ausgewiesen. 

6. Gewährleistung 

Bei Bearbeitungen, Anpassungen oder Umge​staltungen von Werken Dritter, welche die Agen​tur vom Auftraggeber erhält, kann die Agentur ohne ausdrücklichen Hinweis seitens des Auf​traggebers in guten Treuen davon ausgehen, dass die Berechtigung zu solchen Verwendungen vorliegt und dementsprechend keine Rechte Dritter verletzt werden. Sollten wider Erwarten dennoch Dritte Rechtsansprüche geltend ma​chen, so übernimmt der Auftraggeber alle Ko​sten, die für die Abwendung dieser Ansprüche anfallen (inkl. Anwalts- und Gerichtskosten) und ersetzt der Agentur allen daraus entstehenden Schaden.  

Die Agentur gewährleistet, dass die von ihr erbrachten Leistungen frei von Rechten Dritter sind, insbesondere im Rahmen dessen, was gesetzlich und aufgrund allfälliger Wahrneh​mungsverträge zwischen Urhebern und Verwer​tungsgesellschaften möglich und zulässig ist.

Die Agentur informiert den Auftraggeber, falls solche Verwertungsverträge bestehen sollten. Die Agentur übernimmt keine Gewähr für Leistungen Dritter, bei deren Beschaffung sie lediglich als Vermittlerin aufgetreten ist.  

Wenn die Agentur im Rahmen der Auftragserfüllung, stellvertretend für den Auftraggeber Bildlizenzen oder sonstige Drittrechte erwirbt, so wird die dafür geltende Vergütung, Laufzeit, Umfang und Einschränkungen im Rahmen der Originalrechnung dokumentiert. Jeder weitergehende Rechteerwerb für Nutzungen darüber hinaus (z.B. zeitlich, räumlich, örtlich) sowie die Einhaltung der Ablauffrist der Nutzung obliegt dem Kunden.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)   Klar für Marken GmbH ist eine Kommunikationsagentur (nachfol​gend „Agentur“ oder „KLAR“), die in den Berei​chen Markenstrategie, Branding, Marketingkommunikation tätig ist. Die vorliegenden AGB regeln sämtliche Beziehungen zwischen der Agentur und ihren Kunden (nachfolgend „Kunden“) für eine offene und partnerschaftliche Zusammenarbeit. 

7. Haftung 

Die Haftung der Agentur für eigenes Handeln wird soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen. Darüber hinaus haftet die Agentur nicht für Män​gel aus Lieferungen und Leistungen Dritter und ebenso wenig für aus solchen Mängeln entstan​dene Schäden. 

8. Honorarabrechnung 

Das Honorar der Agentur bemisst sich nach Zeitaufwand (Stundenhonorar gemäss aktueller Tarifliste) oder wird fix abgemacht (Budget). Die Details sind in einem separaten Vertrag, oder wenn ein solcher fehlt, in der Offerte geregelt. 

9. Präsentationen, Pitch 

Die Agentur erbringt keine unentgeltlichen Vorleistungen. Für die Ausarbeitung von Vorschlägen (wie z.B. Pitch) über geplante Aktivitäten ist die Agentur berechtigt, ein Honorar zu verlangen. Das Honorar bemisst sich nach Massgabe eines separaten Vertrages oder, wenn ein solcher fehlt, nach Massgabe der Offerte. Fehlt sowohl ein Vertrag als auch eine Offerte, bemisst sich das Honorar nach Stundenaufwand gemäss bran​chenüblichen Ansätzen. 

10. Zahlungsmodalitäten 

Der Auftraggeber hat Rechnungen für erbrachte Dienstleistungen bis zu dem in der Rechnung genannten Fälligkeitsdatum oder innerhalb der angegebenen Zahlungsfrist zu bezahlen. Die Agentur behält sich bei grossen Projekten vor, Teilrechnungen zu erstellen. 

11. Eigentumsvorbehalt 

Die Agentur behält sich an allen im Rahmen der Vertragserfüllung entstandenen Erzeugnissen bis zur vollständigen Bezahlung das Eigentum vor. 

5. Mehraufwand

Die Agentur gibt dem Auftraggeber notwendigen Mehraufwand aufgrund veränderter Ziele, Rollen, Termine oder Umstände und Vorgaben rechtzeitig bekannt. Der Mehrauf​wand wird in der Abrechnung ausgewiesen. 

12. Daten und Unterlagen

Software, Schriften, Bilder und andere geschützte Objekte verwenden wir nur mit den nötigen Lizenzrechten. Und wir gehen davon aus, dass sich auch unsere Kunden an die geltenden rechtlichen Bestimmungen halten. Für Verletzungen von Urheberrechten durch den Kunden (zum Beispiel mittels an KLAR übergebene Vorlagen etc.) kann KLAR nicht haftbar gemacht werden.  

Unterlagen und Daten, die uns Kunden anvertrauen, behandeln wir vertraulich und geben sie nach Projektabschluss auf Wunsch zurück. Digitale Dokumente von realisierten Projekten archivieren wir während mindestens zwei Jahren. Einen lückenlosen Schutz können wir jedoch nicht garantieren. Bei Daten und Dokumenten, deren Verlust oder Missbrauch gravierende Folgen hätte, ist es Aufgabe des Kunden, einen gesonderten Schutz sicherzustellen. 

13. Salvatorische Klausel 

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein bzw. werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine den Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahe kommende Ersatzbestimmung, welche die Vertragsparteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestim​mungen gekannt hätten. Dasselbe gilt für allfälli​ge Lücken in diesen AGB. Die Agentur behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit zu ändern; neue AGB werden auch für bestehende Vertragsverhältnisse unmittelbar wirksam. 

14. Anwendbares Recht / Gerichtsstand 

Diese ABG sowie alle Vertragsverhältnisse zwischen dem Auftraggeber und KLAR unterstehen schweizerischem Recht. Aus​schliesslicher Gerichtsstand für beide Partei​en ist Zürich.